HYGIENEKONZEPT STAND: 06.12.2021
Besonders wichtig ist uns Ihre und unsere Gesundheit. Deshalb haben wir ein Schutz- und Hygienekonzept entwickelt, anhand dessen wir die gesetzlichen Anordnungen der Behörden
bei unseren Veranstaltungen umsetzen.
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:
Nachweispflicht – anerkannte Dokumente
Die aktuelle Corona-Verordnung für NRW sieht vor, dass bei Veranstaltungen die 2G-Regel anzuwenden ist. Im Kreis Minden-Lübbecke gilt für alle Veranstaltungen, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt zu den Veranstaltungen haben. Besucher*innen müssen den entsprechenden Nachweis eigenverantwortlich erbringen und bei Betreten/ Einlass vorzeigen.
Unsere Veranstaltungs-Orte haben wir über den Anbieter „luca“ erfasst, achten Sie daher auf die Hinweise und Beschilderung am Eingang des Johann-Delius-Haus und der Kirche Kleinenbremen.
Dokumentationspflicht der Anwesenheit
Für den Check-In halten Sie bitte Ihr SmartPhone (Handy) bereit. Der entsprechende QRCode kann sowohl über die luca-App als auch über die CWA-App (Corona Warn App) gescannt werden. Zeigen Sie zusätzlich Ihren Impfstatus (Impfbuch oder Impfbescheinigung oder digitaler Impfausweis in der CovPass-App, der Corona-Warn-App oder in der Luca-App) und Personalausweis vor.
Sofern Sie keine der genannten Apps oder kein Handy besitzen, wenden Sie sich beim Einlass an unsere freundlichen Helfer und Mitarbeiter, die Sie beim Check-In unterstützen.
Masken-Pflicht
Im Eingangsbereich und Ausgängen besteht Masken-Pflicht (Mund und Nasenschutz).
Auf dem Sitzplatz in der Kirche kann die Maske abgenommen werden.
Bitte achten Sie auf die örtlichen Hinweise, bei Fragen steht unser Helfer-Team zur Verfügung. Wahren Sie bitte mit Rücksicht auf die anderen Besucher*innen und Mitarbeiter*innen die Nies- und Hustenetikette, halten Sie bitte ausreichend Abstand zu den anderen Menschen um Sie herum (mindestens 1,5 m) und waschen Sie sich bitte oft und gründlich (mindestens 30 Sekunden lang) die Hände. Desinfektionsmittel stehen zur Verfügung.
Kinder und Jugendliche
Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne weiteres getesteten Personen gleichgestellt. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Dabei gelten Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren ohne jeden Nachweis aufgrund ihres Alters als Schülerinnen/Schüler. Ab einem Alter von 16 Jahren ist dagegen eine Bescheinigung der Schule erforderlich.